Mindestanforderungen
an die Haltung von Kromfohrländern
Aus dem Anhang zur Zuchtordnung des Rassezuchtvereins für Kromfohrländer e.V.:
Im Tierschutzgesetz wird verlangt, dass:
Diese Selbstverständlichkeiten sind im Folgenden konkretisiert in Form von Mindestanforderungen, die an die Haltung von Kromfohrländern, sowie an Züchter und an die Haltung und Unterbringung ihrer Hunde und Welpen gestellt werden.
Kontrollorgane sind in der Regel die Zuchtwarte, die sowohl bei der Zulassung eines Zwingers, als auch bei weiteren Überprüfungen die Gegebenheiten zu kontrollieren haben und Beanstandungen an die Zuchtleitung weiterleiten müssen. Der Vorstand kann im Einzelfall bei triftigem Grund auch andere sachkundige Personen mit einer Kontrolle beauftragen.
Im Tierschutzgesetz wird verlangt, dass:
- jeder der ein Tier hält oder zu betreuen hat, dieses Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen hat; und
- dass er die Möglichkeiten des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Diese Selbstverständlichkeiten sind im Folgenden konkretisiert in Form von Mindestanforderungen, die an die Haltung von Kromfohrländern, sowie an Züchter und an die Haltung und Unterbringung ihrer Hunde und Welpen gestellt werden.
Kontrollorgane sind in der Regel die Zuchtwarte, die sowohl bei der Zulassung eines Zwingers, als auch bei weiteren Überprüfungen die Gegebenheiten zu kontrollieren haben und Beanstandungen an die Zuchtleitung weiterleiten müssen. Der Vorstand kann im Einzelfall bei triftigem Grund auch andere sachkundige Personen mit einer Kontrolle beauftragen.
Begriffsbestimmungen
Welpen:
|
Hunde bis zur 16. Lebenswoche
|
Züchter:
|
Eigentümer oder Besitzer (z. B. Zuchtmieter) zuchtfähiger Hunde, der im Rassezuchtverein der Kromfohrländer e.V. einen eingetragenen Zwinger besitzt und mit den in seinem Besitz befindlichen Hunden züchtet.
|
Zwinger:
|
Bezeichnung einer Zuchtstätte
|
Die Erlaubnis zum Führen eines Zwingers erteilt der Rassezuchtverein der Kromfohrländer e.V. gemäß den Richtlinien des VDH unter Vergabe eines geschützten Zwingernamens. Eine der Voraussetzungen ist die Einhaltung der im Folgenden angeführten Auflagen.
1. Ernährung
"Angemessene Ernährung" bedeutet, dass sich jeder Eigentümer/ Halter über den besonderen Nährstoffbedarf seiner Hunde informieren und der Leistung angepasste Nahrung verabreichen muss.
2. Pflege
Zur Pflege gehört mindestens die regelmäßige Kontrolle
Das Haarkleid ist regelmäßig entsprechend seiner Beschaffenheit zu pflegen.
Entsprechende Hinweise sollten der Fachliteratur entnommen oder beim zuständigen Zuchtwart erfragt werden.
Der zuständige Zuchtwart hat zu beurteilen, ob je nach Anzahl der gehaltenen Hunde der Besitzer die erforderliche Zeit zur Versorgung und Pflege seiner Hunde besitzt und ob es ihm möglich ist, den gestellten Mindestforderungen nachzukommen.
- des Gebisses auf Zahnsteinbildung,
- der Haut und des Kotes auf Ungezieferbefall (Endo- und Ektoparasiten),
- der Krallenlänge,
- der Sauberkeit der Ohren und Augen
Das Haarkleid ist regelmäßig entsprechend seiner Beschaffenheit zu pflegen.
Entsprechende Hinweise sollten der Fachliteratur entnommen oder beim zuständigen Zuchtwart erfragt werden.
Der zuständige Zuchtwart hat zu beurteilen, ob je nach Anzahl der gehaltenen Hunde der Besitzer die erforderliche Zeit zur Versorgung und Pflege seiner Hunde besitzt und ob es ihm möglich ist, den gestellten Mindestforderungen nachzukommen.
3. Verhaltensgerechte Unterbringung und Möglichkeiten zur artgemäßen Bewegung
Für Kromfohrländer ist nur eine Haltung im Haus bzw. in der Wohnung vorgesehen, eine Zwingerhaltung ist für Kromfohrländer ungeeignet und nicht wesensgerecht.
Werden die Hunde nicht im gesamten Wohnbereich gehalten, sondern sind sie in speziellen Hunderäumen untergebracht, so müssen diese Räume folgenden Bedingungen entsprechen:
Werden die Hunde im gesamten Wohnbereich gehalten, so muß dieser selbstverständlich die Mindestanforderungen der Hunderäume erfüllen. In diesem Fall sind anstelle einer gedämmten Schlafkiste auch andere handelsübliche Schlafplätze zulässig.
Werden die Hunde nicht im gesamten Wohnbereich gehalten, sondern sind sie in speziellen Hunderäumen untergebracht, so müssen diese Räume folgenden Bedingungen entsprechen:
- Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belag versehen sein.
- Jedem Hund müssen mindestens 6 qm zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren im gleichen Raum gehaltenen Hund sind zusätzlich 3 qm erforderlich.
- Die Raumtemperatur muss wenigstens 18-20 Grad Celsius betragen.
- Jedem Hund muss eine seiner Größe entsprechende wärmegedämmte Schlafkiste zur Verfügung stehen.
- Die Räume müssen ausreichend vom Tageslicht erhellt und gut zu belüften sein.
- Freiauslauf gem. 5. muss gewährleistet sein.
Werden die Hunde im gesamten Wohnbereich gehalten, so muß dieser selbstverständlich die Mindestanforderungen der Hunderäume erfüllen. In diesem Fall sind anstelle einer gedämmten Schlafkiste auch andere handelsübliche Schlafplätze zulässig.
4. Verhaltensgerechte Unterbringung in Zuchtstätten
Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und deren Würfe ist ein eigener Raum oder eine Abtrennung im Wohnbereich zu schaffen. Diese Unterbringung muss folgenden Anforderungen genügen:
Der Hündin muss genügend Platz und eine Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht, von den Welpen jedoch nicht erreicht werden kann.
Der Wurf- und Aufzuchtraum muss auf ca. 18 - 20 Grad Celsius temperiert sein. Der Raum muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Er muss gut zu belüften sein und ausreichend vom Tageslicht erhellt werden.
Der Raum sollte möglichst direkten Zugang zu einem Freiauslauf haben. Ist kein direkter Zugang zu einem Freiauslauf vorhanden, so muss der Züchter der Hündin und den Welpen den ausreichenden freien Auslauf bieten. Der Freiauslauf für die Welpen darf 20 qm nicht unterschreiten.
- Die Welpen sowie die Mutterhündin müssen so untergebracht werden, dass sie ständig die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Züchter und seiner Familie haben (Familienanschluss).
- Außerhalb der Wurfkiste muss den Welpen altersgemäß Auslauf zur Verfügung stehen.
- Dieser beginnt mit der 4. Lebenswoche bei ca. 4 qm und sollte ab der 7. Lebenswoche mehr als 20 qm betragen. Einzelheiten bewertet der zuständige Zuchtwart.
- Es muss eine Wurfkiste vorhanden sein, die folgende Mindestforderungen erfüllt:
- Innenmaße: L ca. 90 cm, B ca. 90 cm, H ca. 70 cm
- Bodenabstand: mind. 3 cm
- Material: splitterfreies und schadstofffreies Holz mit Quetschschutz für die Welpen
- Abdeckung: muss möglich sein
Der Hündin muss genügend Platz und eine Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht, von den Welpen jedoch nicht erreicht werden kann.
Der Wurf- und Aufzuchtraum muss auf ca. 18 - 20 Grad Celsius temperiert sein. Der Raum muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Er muss gut zu belüften sein und ausreichend vom Tageslicht erhellt werden.
Der Raum sollte möglichst direkten Zugang zu einem Freiauslauf haben. Ist kein direkter Zugang zu einem Freiauslauf vorhanden, so muss der Züchter der Hündin und den Welpen den ausreichenden freien Auslauf bieten. Der Freiauslauf für die Welpen darf 20 qm nicht unterschreiten.
5. Freilausauf und Zuwendung
Die Umzäunung jedes Auslaufs muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde darin nicht verletzen können und sie nicht von ihnen überwunden werden kann. Der Auslauf darf nicht blickdicht von der Außenwelt abgeschottet sein.
Ein Bereich der Auslauffläche sollte Naturboden aufweisen; für den anderen Teil sind Platten-, Klinker- oder Betonböden mit guter Oberflächenentwässerung möglich. Eine schattige, trockene und warme Liegefläche ist unabdingbar.
Jedem Hund muss täglich mindestens 2 Stunden die Möglichkeit zu freiem Auslauf geboten werden. Das Bewegungsbedürfnis der Hunde kann während eines Spaziergangs oder in großen Freiausläufen befriedigt werden, wobei sich in letzterem Fall der Halter zusätzlich mit seinen Hunden beschäftigen sollte.
Allen erwachsenen Hunden, sowie den Welpen, muss täglich mindestens 3 Stunden menschliche Gesellschaft, Kontakt, Ansprache und Zuwendung geboten werden. Diese Zuwendung muss vom Halter oder von mit ihm in enger Verbindung stehenden Bezugspersonen ausgehen.
Welpen ab der 6. Lebenswoche benötigen außerdem ausreichenden Kontakt mit zwingerfremden Personen, Umgang mit artgerechtem "Spielzeug" und Gewöhnung an die Außenwelt.
Körperliche Kontakte, auch in Form von Fellpflege, sind unerläßlich und dürfen sich nicht nur auf flüchtiges Streicheln beschränken.
Ein Bereich der Auslauffläche sollte Naturboden aufweisen; für den anderen Teil sind Platten-, Klinker- oder Betonböden mit guter Oberflächenentwässerung möglich. Eine schattige, trockene und warme Liegefläche ist unabdingbar.
Jedem Hund muss täglich mindestens 2 Stunden die Möglichkeit zu freiem Auslauf geboten werden. Das Bewegungsbedürfnis der Hunde kann während eines Spaziergangs oder in großen Freiausläufen befriedigt werden, wobei sich in letzterem Fall der Halter zusätzlich mit seinen Hunden beschäftigen sollte.
Allen erwachsenen Hunden, sowie den Welpen, muss täglich mindestens 3 Stunden menschliche Gesellschaft, Kontakt, Ansprache und Zuwendung geboten werden. Diese Zuwendung muss vom Halter oder von mit ihm in enger Verbindung stehenden Bezugspersonen ausgehen.
Welpen ab der 6. Lebenswoche benötigen außerdem ausreichenden Kontakt mit zwingerfremden Personen, Umgang mit artgerechtem "Spielzeug" und Gewöhnung an die Außenwelt.
Körperliche Kontakte, auch in Form von Fellpflege, sind unerläßlich und dürfen sich nicht nur auf flüchtiges Streicheln beschränken.
6. Sonstiges
Die Mindesthaltungsbedingungen werden je Zuchtstätte mindestens einmal von einem Zuchtwart kontrolliert
Auf Erfüllung oder Nichterfüllung zu erkennen, liegt im Ermessen des Zuchtwarts. Bei Nichterfüllung der Mindesthaltungsbedingungen hat der Zuchtwart sowohl den Betroffenen als auch den Vorstand schriftlich zu informieren.
Wird eine Kontrolle der Haltungsbedingungen ohne triftigen Grund verweigert, ist regelmäßig von der Nichterfüllung obiger Mindesthaltungsbedingungen auszugehen.
Die Nichteinhaltung der Mindesthaltungsbedingungen wird als Verstoß gegen die Zuchtordnung gewertet und satzungsgemäß geahndet.
- vor Erteilung des Zwingernamenschutzes,
- nach Wohnungswechsel,
- nach einer Zuchtpause von mehr als drei Jahren,
- bei begründeter Vermutung der Nichteinhaltung,
- auf Weisung des Vorstands,
- bei jeder Wurfabnahme.
Auf Erfüllung oder Nichterfüllung zu erkennen, liegt im Ermessen des Zuchtwarts. Bei Nichterfüllung der Mindesthaltungsbedingungen hat der Zuchtwart sowohl den Betroffenen als auch den Vorstand schriftlich zu informieren.
Wird eine Kontrolle der Haltungsbedingungen ohne triftigen Grund verweigert, ist regelmäßig von der Nichterfüllung obiger Mindesthaltungsbedingungen auszugehen.
Die Nichteinhaltung der Mindesthaltungsbedingungen wird als Verstoß gegen die Zuchtordnung gewertet und satzungsgemäß geahndet.